Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Freelacer

1.1 Geltungsbereich
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2005 gültig und gelten für sämtliche
Leistungen des Auftragnehmers (Tobias Buchwald „Buchy“). Von den Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag des Auftragnehmers beim Gewerbeamt
Stuttgart erfolgte am 01.01.2000

1.2 Vertragsart
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge
einzustufen.

1.3 Bestätigung
Eine Beauftragung für Arbeiten als Meister für Veranstaltungstechnik, Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere
 schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB.
Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil.
Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.

1.4 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

1.5 Auftraggeber-Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten
zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine
ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können sein:
– technischen Pläne und Zeichnungen
– Grundrisse
– Bestuhlungspläne
– Flucht- & Rettungswegpläne
– Detailzeichnungen
– Bühnenpläne
– Beschallungspläne
– Beleuchtungspläne
– Berechnungen
– Energieanforderungen
– Materiallisten.
Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die
Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.

1.6 Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter
Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin
verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten
technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

1.7 Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der
Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder
sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom
Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter
oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder
Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter
unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung
der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

1.8 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung,
die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere
Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der
Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen
Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder
mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder EMail.
Eine EMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung
gleichzeitig der Leistungsnachweis.

1.9 Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur
Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE …), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit
für Ersatz.

1.10 Arbeitszeit
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden
bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je
angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

1.11 Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor
Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

11.2 Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt Höhenarbeiten nur nach vorangegangener Absprache aus. PSA muss vom Auftraggeber gestellt werden.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.

1.13 Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt zehn Werktage ab Rechnungsdatum.
Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich
geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Email zugestellt wird. Eine EMail gilt
erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren
Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in
bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben.
Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

1.14 Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die
Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur
Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

1.15 Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese
ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der
Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.

1.16 Verpflegung / Catering
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt. Kalte Getränke (Mineralwasser ohne Kohlensäure) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung
Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig,
spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

1.17 Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser
Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder
Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.

2. Allgemeine Mietbedingungen

2.1 Gerichtsstand und Vertragsrecht

Sofern der Gesetzgeber im Einzelfall nichts anderes vorsieht ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien in Karlsruhe – Stadt.

Für die Rechts- und Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien kommt ausschließlich die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung.

Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige Regelung zu vereinbaren, die diesen Bedingungen am nächsten kommt.

Grundlage sämtlicher geschäftlicher Handlungen von Ixion-Lights GmbH sind diese Bestimmungen. Nebenreden und abweichende Bestimmungen müssen durch Ixion-Lights ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.2 Haftung von Ixion-Lights

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Ausfall oder Unnutzbarkeit des Mietgegenstandes, Nichterfüllung, jegliche Art von Folgeschäden, entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden.

Ixion-Lights haftet für keine Sach- und Personenschäden jeglicher Art, die durch den Mietgegenstand bzw. durch deren Installation mittelbar oder unmittelbar verursacht werden bzw. auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Personenschäden wie zum Beispiel Herzrhythmusstörungen, Tinitus, Hörschäden, usw.. Sowie für Verbrennungen an Scheinwerfern oder Nebelmaschinen. Ebenso sind genügend Vorsichtsmaßnahmen zu treffen wenn Pyrotechnik zum Einsatz kommt.

2.3 Pflicht des Mieters

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen ausschließlich von kundigem oder unterwiesenem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei vertragswidrigen und zweckfremden Gebrauch kommt es automatisch zu Kündigung und Vertragsbeendigung.

Es sind die Bedienungs- und Aufbauanleitungen anzuwenden.

Bei Vermietung von Abschrankungssystemen sind die verschiedenen Musikrichtungen zu differenzieren. (Rock, Hip Hop, Heavy Metal, Pop, usw.) Danach müssen die Anzahl der Wellenbrecher und Menge der Besucher der einzelnen Bereiche ausreichend ausgelegt werden. Des Weiteren gelten die Richtlinien der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache.

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken. Außerdem ist er verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen.

Der Mieter haftet bei Verschulden für alle Folgeschäden und Kostenaufwendungen, die aus der Unnutzbarkeit der Mietsache folgen (Diebstahl der Mietsache und dadurch Mietausfälle, Anschaffung von Ersatzgeräten usw.).

2.4 Angebote und Gültigkeit

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, bis zum Eingang einer verbindlichen Bestellung behält sich der Vermieter ausdrücklich eine anderweitige Verwendung vor.

Getroffene Preisaussagen verstehen sich als Euro Nettopreise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

Alle technischen Angaben sind ohne Gewähr. Änderung der Modelle und Liefermöglichkeiten werden vorbehalten.

2.5 Mietzeiträume und Mietpreise

Der Mieter ist verpflichtet sich bei der Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Bei Veranstaltungen gilt der Funktionstest nach dem Aufbau als Bestätigung.

Die Preise nach Preisliste beziehen sich auf einen Nutzungs- / Veranstaltungstag (12Std.). Preise für Langzeitmieten bedürfen sich grundsätzlich der gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Abholtag des Mietgegenstandes im Lager von Ixion-Lights und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe im Lager. Der Mietgegenstand gilt als eingegangen, wenn er von Ixion-Lights als sauber und ordnungsgemäß befunden wurde.

Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten, ansonsten hat der Mieter unverzüglich den Vermieter in Kenntnis zu setzen. Für jeden überschrittenen Rückgabetag behält sich Ixion-Lights vor, den zusätzlichen Mietpreis zu verlangen.

2.6 Zahlung und Rücktritt

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge.

Bei Veranstaltungen wird stets eine hälftige Anzahlung vor Veranstaltungsbeginn fällig. Der Restbetrag muss unmittelbar nach der Beendigung der Veranstaltung bezahlt werden.

Bei Vermietungen von Mietgegenständen muss der gesamte Betrag bei Abholung bezahlt werden. Auf Verlangen kann Ixion-Lights eine Kaution erheben (min. 25% des Warenwertes). Der Personalausweis ist vorzulegen.

Bezahlung in bar oder per Rechnungsstellung liegt ganz im Ermessen von Ixion-Lights. Hierbei gilt: die Rechnung wird mit Erhalt zur Zahlung fällig.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 50 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 2 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 75 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

10 Tage nach Fälligkeit gerät der Mieter in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von mindesten 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

2.7 Verbrauchs-, Handelsware und Verschleißteile

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Ixion-Lights.

Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von Ixion-Lights. Falls dies scheitern sollte besteht die Möglichkeit der Preisminderung.

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Ixion-Lights behält sich vor Verschleißteile, wie Lampen oder ähnliches in Rechnung zu stellen.

2.8 Rechte Dritter

Die Nutzung der Mietgegenstände durch Dritte ist strengstens untersagt. Im Ausnahmefall kann Ixion-Lights ihr schriftliches Einverständnis erteilen.

Ixion-Lights ist nur an den Vertrag mit dem Mieter gebunden und weist Rechte und Pflichten Dritter ab.

2.9 Anmietung

Soweit Ixion-Lights Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort -im Zweifel Karlsruhe- anzuliefern. Erfüllungsort ist für beide Parteien Karlsruhe.

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Ixion-Lights die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. Ixion-Lights ist daher generell eine Untervermietung gestattet. Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend zu versichern. Der Vertragspartner stellt Ixion-Lights und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. Die Ixion-Lights trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ixion-Lights beruht.

3. Allgemeine Verkaufsbedingungen

3.1 Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkäufe und Lieferung von Leistungsgegenständen Ixion-Lights.

2. Es gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Kunden widerspricht Ixion-Lights hiermit ausdrücklich, es sei denn, Ixion-Lights hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Ixion-Lights in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

3. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb 1 (einer) Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht oder diese ihm bereits bei Bestellung bekannt waren.

4. Die Bedingungen von Ixion-Lights gelten auch für alle künftigen Geschäfte von Ixion-Lights mit dem Kunden, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf; sind die Bedingungen geändert worden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind oder er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.

3.2 Vertragsabschluss

1. Das erste Angebot von Ixion-Lights ist freibleibend und bindet sie nicht. Bestellungen sind für

den Kunden verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und

die schriftliche Auftragsbestätigung von Ixion-Lights zustande und wenn der Kunde nicht

schriftlich oder per Telefax widersprochen hat. Der Vertrag kommt auch durch die

Annahme des Leistungsgegenstandes unter diesen Bedingungen zustande, wenn der

Leistungsgegenstand durch Ixion-Lights erbracht wird, ohne dass dem Kunden vorher eine

Bestätigung zugegangen ist. Im Zweifel ist die Auftragsannahme oder Bestätigung von Ixion-Lights maßgeblich.

2. Die in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot

gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen, Maß-, Gewichts-,

Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von

Geräten für neue Technologien sowie Darstellungen zum Leistungsgegenstand sind

keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als

solche bezeichnet und von GLP schriftlich bestätigt wurden. Geringe Abweichungen von

der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung

des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt

insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen

Fortschritt dienen. Ohne eine schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige

öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung von Ixion-Lights.

3. Ixion-Lights ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese

für den Kunden zumutbar sind.

3.3 Preise und Zahlungen

1. Die Preise werden, soweit nicht individuell gesondert vereinbart, nach der jeweils zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Ixion-Lights (Druckfehler und Irrtum

vorbehalten), die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Die Preise verstehen sich

netto ab Ablieferungslager von Ixion-Lights zuzuglich der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Montage. Fracht, Porto, Zoll und sonstige

Nebenkosten werden gesondert erhoben.

2. Der Versand erfolgt nach freier Wahl von Ixion-Lights. Ixion-Lights liefert in handelsublicher

Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) oder

frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.

3. Lieferungen erfolgen ausschließlich per Vorkasse, es sei denn dass eine andere

Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde. Die gewünschte Art der Bezahlung kann

vom Kunden auf dem Bestellformular vermerkt und muss durch die Auftragsbestätigung

von von Ixion-Lights schriftlich bestätigt werden. Kommt der Kunde bei Vereinbarung einer

abweichenden Zahlungsweise in Zahlungsverzug ist Ixion-Lights berechtigt, ohne dass es einer

Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8% (acht Prozent) über dem Basiszinssatz

im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Sofern es sich bei dem Kunden um einen

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, betragen die Verzugszinsen 5% (fünf

Prozent) über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB. In beiden Fällen kann der

Kunde nachweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung im konkreten Fall

überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als der hier vereinbarte

Prozentsatz. Soweit Ixion-Lights einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie

berechtigt, diesen geltend zu machen.

4. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder werden sonstige Tatsachen

bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf

Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Kunden, ist von Ixion-Lights neben § 3

Absatz 3 berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern,

und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder

vorbehaltlich von Ixion-Lights sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer

angemessenen Frist für die Bezahlung zurück zu treten. Der Kunde kann die

Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für von Ixion-Lights akzeptablen Sicherheit

abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen von Ixion-Lights auch dann zu, wenn über das

Unternehmen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender

Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Kunden

aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht

unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen des Kunden mit

Gegenforderungen, einschließlich Minderungen wegen geltend gemachter Männgelrugen,

sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen des Kunden

zulässig. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen

zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschrift ist fällig.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 (einen) Monat

nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, oder innerhalb vereinbarter Fristen

Lieferungen vom Kunden nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, hat

Ixion-Lights das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag

zurückzutreten. In diesem Fall kann Ixion-Lights dem Kunden fur jeden angefangenen Monat

Lagergeld in Höhe von 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Preises der Waren der

Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% (fünf Prozent) berechnen. Der Nachweis

höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Forderungen des Kunden gegen Ixion-Lights darf der Kunde nicht abtreten.

3.4 Lieferzeit, Leistungserbringung

1. Von Ixion-Lights angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht

als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen für

Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernder

Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie

die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen

durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so

verlängern sich die Lieferfristen und -termine angemessen; dies gilt nicht, wenn Ixion-Lights die

Verzögerung zu vertreten hat. Lieferfristen und -termine gelten als von der Ixion-Lights

eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Auslieferungslager

von Ixion-Lights verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

2. Ixion-Lights kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Im Fall einer von Ixion-Lights zu

vertretenen Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen oder von von Ixion-Lights zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, im Fall des

Verzugs jedoch erst, nachdem er eine angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung

gesetzt hat bzw. – soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in

Betracht kommt – eine Abmahnung hat zugehen lassen und die Konsequenz des

fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung bzw. Abmahnung angedroht hat, ein

Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit

gemeldet waren, oder aufgrund Nichterfüllung. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bzw.

Abmahnungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde ist

verpflichtet auf Verlangen von Ixion-Lights innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob

er wegen der Verzögerung der Lieferung oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktritt

oder auf der Lieferung besteht. Ein Rucktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen,

soweit die Verzögerung der Lieferung oder die Unmöglichkeit von Ixion-Lights nicht zu vertreten

ist. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung

als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter

Lieferung und Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer von Ixion-Lights etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat Ixion-Lights die hierdurch bedingte Verzögerung von

Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu

vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete

Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis

sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie

Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und

Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg,

Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten,

Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit etc. gleichgültig, ob

diese Umstände bei von Ixion-Lights oder bei einem Vor- und Zulieferer von Ixion-Lights eintreten.

4. Ixion-Lights kann sich zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung ihrer Leistungen

selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dabei bleibt Ixion-Lights jedoch dem Kunden

stets unmittelbar verpflichtet. Ixion-Lights entscheidet nach eigenem Ermessen, welche

Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrages einsetzt

oder austauscht.

3.5 Gefahrenübergang / Versendung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der

Leistungsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und

Kosten des Kunden werden Lieferungen von der Ixion-Lights gegen die üblichen

Transportrisiken versichert.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der

Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Kunde

aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden

über.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Er darf die

Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4. Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport, hat der

Kunde beim Transporteur unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

Hiervon ist von Ixion-Lights innerhalb von 7 (sieben) Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.

5. Anspruche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn

sie nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Ankunft des Leistungsgegenstandes am

Bestimmungsort schriftlich im Einzelnen angezeigt werden.

3.6 Lieferungen außerhalb Deutschlands

Der Vertragspartner von Ixion-Lights des jeweiligen Landes verpflichtet sich, die Ware nur in den

Handel seines Landes zu bringen, wenn die jeweiligen technischen und rechtlichen Vorgaben

des jeweiligen Landes für den Handel erfüllt sind. Die Umsetzung geht zu Lasten des jeweiligen

Vertragspartners. Verbindlich sind für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes die

gültigen, rechtlichen und technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Ixion-Lights

übernimmt keine Gewähr, dass der Leistungsgegenstand den rechtlichen und technischen

Bestimmungen des jeweiligen Landes entspricht.

3.7 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu

untersuchen oder sorgfältig untersuchen zu lassen und, wenn sich ein Mangel an dem

Leistungsgegenstand zeigt, Ixion-Lights unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen,

diesen schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichungen von dem

vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Der Erhalt des

Leistungsgegenstandes in diesem Sinne ist im Fall jedes einzelnen

Leistungsgegenstandes dann erfolgt, wenn dieser in der Art in den Machtbereich des

Kunden gelangt ist, insbesondere der Kunde diesen von Ixion-Lights in der Art erhalten hat

und/oder dem Kunden dieser in der Art von Ixion-Lights zugänglich gemacht wurde, dass der

Kunde den Leistungsgegenstand auf seine Beschaffenheit prüfen kann.

2. Bei sorgfältiger Untersuchung gelten erkennbare Mängel des Leistungsgegenstandes

vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5

(fünf) Tagen, nach Erhalt des Leistungsgegenstandes durch Ixion-Lights gemäß § 7 Absatz 1

Satz 2 und Untersuchung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vom Kunden schriftlich und mit

genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand

gerügt werden (verspätete Rüge).

3. Sollte sich ein bei der sorgfältigen Untersuchung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zunächst

nicht erkennbarer Mangel an dem Leistungsgegenstand später zeigen, ist dieser der

Ixion-Lights unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, schriftlich und mit genauer

Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen

(Rüge). Werden Mängel an dem von Ixion-Lights erbrachten Leistungsgegenstand (§ 7

Absatz 1 Satz 2) später erkennbar, so gelten diese vom Kunden als genehmigt, wenn

sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung

vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en von dem

vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).

3.8 Gewährleistung

1. Ixion-Lights leistet für Mängel des Leistungsgegenstandes nach ihrer Wahl Gewähr durch

Nachbesserung/Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder

Neuherstellung/Neuleistung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes. Schlägt die

Nachbesserung/Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner

Wahl berechtigt, Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des

Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Das wahlweise Recht zur Minderung oder zum

Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden auch zu, soweit Ixion-Lights die

Nachbesserung/Nacherfüllung verweigert, weil diese nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist. Zum Rücktritt ist der Kunde jedoch nur berechtigt, wenn ein nicht

unerheblicher Mangel vorliegt und die erbrachte Leistung von Ixion-Lights ohne

Nachbesserung/Nacherfüllung für ihn von keinem Interesse ist. Vor einem Rücktritt hat

der Kunde von Ixion-Lights erfolglos eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung

verbundene schriftliche Ausschlussfrist zur Nachbesserung/Nacherfüllung oder

Neuherstellung Neuleistung zu setzen; § 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2. Soweit der Kunde nach dem vorstehenden § 8 Absatz 1 zu Minderung oder Rücktritt

berechtigt ist, kann er daneben von Ixion-Lights Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz

vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 9

verlangen.

3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

vertragsgemäßen Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (§ 2 Absatz 2) oder bei

nur unerheblicher Beeinträchtigung dessen Brauchbarkeit.

4. Mängelansprüche des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) verjähren in 12

(zwölf) Monaten. Für Verbraucher tritt die Verjährung erst 24 (vierundzwanzig) Monate

ab Erbringung der Leistung ein. Beim Kauf von gebrauchten Leistungsgegenständen

beträgt die Verjährung 12 (zwölf) Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit

Abnahme/Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1

und 634 a Absatz1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ixion-Lights und bei arglistigen Verschweigen eines

Mangels.

3.9 Haftungsbeschränkung

1. Ixion-Lights haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere bei

Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz

vergeblicher Aufwendungen, nur soweit der Schaden durch schuldhafte Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) durch Ixion-Lights in einer das Erreichen

des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden oder auf grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Ixion-Lights, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden

Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Eine Schadensersatzhaftung für leichte und

grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen von Ixion-Lights ist ausgeschlossen.

2. Die Haftungsbeschränkung des § 9 Absatz 1 gilt nicht bei Schäden infolge Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen des Kunden nach dem

Produkthaftungsgesetz oder nach sonst zwingenden Haftungsvorschriften.

3. Haftet Ixion-Lights für die Verletzung von Kardinalpflichten, ist die Höhe des Ersatzes von

Vermögensschäden durch Ixion-Lights auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt, der in der Regel den Auftragspreis nicht überschreitet. Die Haftung bei leicht

fahrlässig durch Ixion-Lights verursachten Schäden ist auf Schäden am Leistungsgegenstand

bzw. unmittelbare Schäden beschränkt und erfasst nicht den Ersatz mittelbarer Schäden

oder von Mangelfolgeschäden.

4. Die Haftung von Ixion-Lights ist ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes

geregelt ist.

5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung

verjährt in 12 (zwölf) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher

tritt die Verjährung erst 24 (vierundzwanzig) Monate ab Erbringung des

Leistungsgegenstandes ein.

3.10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Leistungserbringung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur

vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung

mit Ixion-Lights das Eigentum von Ixion-Lights. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, von Ixion-Lights zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% (zwanzig

Prozent) übersteigt, wird von Ixion-Lights auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil

der Sicherungsrechte freigeben.

2. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er Ixion-Lights gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der

Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine

Abnehmer mit allen Nebenrechten an Ixion-Lights ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt,

die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber

verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu

vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte von Ixion-Lights betroffen werden. Besteht ein

Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde von Ixion-Lights hiervon

unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem

Kunden insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3. Kommt der Kunde von Ixion-Lights gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche

Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so ist von Ixion-Lights neben

den Maßnahmen gemäß § 3 Absätze 3 und 4 ohne weiteres berechtigt, die

Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die

Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der

Kunde verpflichtet sich, von Ixion-Lights den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme

zu gestatten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, von Ixion-Lights auf Anforderung Auskunft über den Bestand an

Vorbehaltswaren und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs

Dritter oder sonstiger Eingriffe oder Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die

abgetretenen Forderungen (bspw. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde von Ixion-Lights

unverzüglich zu unterrichten und von Ixion-Lights bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu

unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der

Rechte von Ixion-Lights zu ergreifen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen

Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder

andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware

an Ixion-Lights ab.

3.11 Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter

Schadensersatz

1. An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen

Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte,

Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der

Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonstigen Sachen, Unterlagen und

Informationen behält sich Ixion-Lights insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungs sowie

gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden “Schutzrechte”) vor. Sie dürfen nur im

vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden.

Kommt zwischen und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet,

sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet

werden.

2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch von Ixion-Lights erbrachten,

vertragsgemäßen Leistungsgegenständen, gegen den Kunden berechtigte Ansprüche

erhebt, haftet Ixion-Lights gegenüber dem Kunden wie folgt:

a) Ixion-Lights wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den

betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leistungsgegenstand so ändern, dass

keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand

austauschen. Ist Ixion-Lights dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den

Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Ixion-Lights bestehen nur dann, wenn der

Kunde Ixion-Lights über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich

informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Ixion-Lights alle Abwehrmaßnahmen und

Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des

Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen

ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein

Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen Ixion-Lights

ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen Ixion-Lights sind ferner ausgeschlossen,

soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine

von Ixion-Lights nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der

Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich von Ixion-Lights

berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in

Verbindung mit einem nicht von Ixion-Lights gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in § 12 Absatz 2a) geregelter Ansprüche

des Kunden; § 9 bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt

vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche gegen Ixion-Lights sind ausgeschlossen. Bei

Vertragsschluss zwischen Ixion-Lights und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der

Verletzung von Schutzrechten durch von Ixion-Lights vertragsgemäß erbrachte

Leistungsgegenstände bekannt. Ixion-Lights und der Kunde werden sich unverzüglich vor

Bekanntwerden den Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten

sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich

entgegenzuwirken.

3.12 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit

Ixion-Lights ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zu

Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für

Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen

Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder

auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse

schriftlich geltend machen.

3.13 Schlussbestimmungen

1. Ixion-Lights und der Kunde sind sich einig, bei der Geltendmachung ihrer jeweiligen Rechte eine

einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere

Situation des Anderen berücksichtigen.

2. Alle Ergänzungen, Zusätze und Änderungen irgendeiner Bestimmung des Vertrages,

einschließlich dieser Bedingungen, und alle Verzichtserklärungen, bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform. Dies (Schriftform) gilt insbesondere auch für die Aufhebung

des Schriftformerfordernisses und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Zur

Einhaltung der Schriftform genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht.

3. Erfüllungsort ist der Sitz von Ixion-Lights.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Für Verträge mit Kaufleuten und/oder Unternehmen wird

für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten

als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart, mit der Maßgabe, dass Ixion-Lights berechtigt ist, auch am

Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Ixion-Lights die aus der Geschäftsbeziehung

erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für die eigenen geschäftlichen

Zwecke von Ixion-Lights verwendet.

6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die in ihrer Zweckrichtung und

Ausgestaltung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und die

den Interessen beider Parteien angemessen Rechnung trägt.

Erstellungsdatum 01.01.2005